“Zug-um-Zug-Geschäfte werden unabhängig von den eingesetzten Zahlungsmitteln als Bargeschäfte verstanden. Immer, wenn Ware sofort (zeitnah) gegen eine Gegenleistung getauscht wird, sieht der Fiskus dies als Bargeschäft. (Beispiel: ein E‑Commerce-System wird als POS genutzt, um Ware aus dem Lager direkt an Kunden zu verkaufen). In ganz Europa werden die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen für Bargeschäfte verschärft. Stichwort: KassenSichV in Deutschland.
Die Aufzeichnungen müssen derart erfolgen, so dass eine Manipulation nicht möglich bzw. sofort ersichtlich ist. Dieser Schutz vor Manipulationen muss meist mit aufwändigen kryptographischen Verfahren umgesetzt werden.
Zusätzlich müssen Prüfverfahren zum Einsatz kommen, um die Qualität der Aufzeichnungen zu bestätigen. Meist ist die verpflichtende Ausgabe eines Beleges über den Geschäftsfall vorgeschrieben. Gerade für cloudbasierte E‑Commerce-Systeme ist die Umsetzung dieser Anforderungen eine große Herausforderung.”