Was CPMS-Anbieter über die RKSV für EV Ladesäulen wissen müssen
Bis 2035 sollen Elektrofahrzeuge (EVs) die Hälfte aller Fahrzeuge auf den wichtigsten europäischen Märkten ausmachen. Die öffentliche Ladeinfrastruktur wächst rapide, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Um ein konformes Ladenetzwerk sicherzustellen, müssen Anbieter von Charge Point Management Systemen (CPMS) mit den geltenden Fiskalisierungsrichtlinien vertraut sein.
Fiskalisierungsanforderungen und die europäische AFIR-Verordnung
Die Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), Verordnung (EU) 2023/1804, ersetzt die Richtlinie 2014/94/EU und ist seit dem 13. April 2024 in Kraft. Sie ist Teil des EU-„Fit for 55“-Pakets, das darauf abzielt, Emissionen bis 2030 um 55% zu reduzieren. Die Verordnung legt verbindliche Ziele für den Aufbau von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe in der EU fest, um die Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen zu fördern und zur Erreichung der Klimaziele beizutragen.
Die Ziele der Verordnung umfassen die Sicherstellung einer Mindestinfrastruktur mit voller Interoperabilität, um die notwendige Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen zu unterstützen, und gleichzeitig umfassende Informationen und geeignete Zahlungsmöglichkeiten für Nutzer bereitzustellen:
Nutzer von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen sollen die Möglichkeit haben, Ad-hoc-Ladevorgänge durchzuführen und einfach sowie bequem an allen öffentlich zugänglichen Lade- und Tankstellen zu bezahlen, ohne einen Vertrag mit dem Betreiber der Lade- oder Tankstelle oder einem Mobilitätsdienstleister abschließen zu müssen. Daher sollten für Ad-hoc-Ladevorgänge alle öffentlich zugänglichen Lade- und Tankstellen Zahlungsmittel akzeptieren, die in der Union weit verbreitet sind, insbesondere elektronische Zahlungen über Terminals und Geräte für Zahlungsdienste. (...) Diese Ad-hoc-Zahlungsmethode sollte den VerbraucherInnen stets zur Verfügung stehen, auch wenn an der Lade- oder Tankstelle vertragliche Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
– Verordnung (EU) 2023/1804 (freie Übersetzung)
In einigen europäischen Ländern, z. B. Spanien, sind Ladestationen für Elektrofahrzeuge bereits in die steuerlichen Regelungen eingebunden. In Österreich bedeuten die Anforderungen der AFIR, dass Ladestationen für Elektrofahrzeuge der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) unterliegen, die Unternehmen dazu verpflichtet, jede Transaktion sicher in einer elektronischen Registrierkasse aufzuzeichnen und zu signieren.
Die RKSV in Österreich
Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist seit 2017 in Österreich in Kraft und soll Transparenz gewährleisten, Steuerhinterziehung reduzieren und finanzielle Transaktionen standardisieren. Um die gesetzlichen Vorschriften in Österreich einzuhalten, müssen Unternehmen folgende Verpflichtungen umsetzen:
Ladestationen für Elektrofahrzeuge (EV)
Ladestationen für Elektrofahrzeuge gelten als Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten und unterliegen daher den Anforderungen der RKSV als Kassensystem, wenn die Einzelumsätze 20 € übersteigen. Akzeptiert eine Ladestation Ad-hoc-Zahlungen, die direkt am Ladepunkt über als bargeldäquivalent angesehene Methoden (z. B. Kredit- oder Debitkarten) erfolgen, müssen die Transaktionen gemäß RKSV aufgezeichnet werden. Nichtbeachtung führt zu Strafen von bis zu 5.000€. Transaktionen, die über Methoden durchgeführt werden, die nicht als bargeldäquivalent gelten, wie z. B. RFID-Karten, sind in der Regel von den RKSV-Anforderungen ausgenommen.
Was CPMS Anbieter und Betreiber von Ladesäulen beachten müssen
- Einzelaufzeichnungspflicht: Jede Transaktion muss einzeln mit einem elektronischen Kassensystem aufgezeichnet werden, das den RKSV-Standards entspricht.
- Registrierkassenpflicht: Betreiber müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden und jede Transaktion mit einer automatischen Signatur mittels einer Sicherheitseinrichtung (SE) oder einer Signaturerstellungseinheit (SEE) absichern.
- Belegerteilungspflicht: Für jede Bartransaktion muss ein Beleg ausgestellt werden, entweder in Papierform oder digital, um sicherzustellen, dass alle Transaktionen korrekt aufgezeichnet, über ein konformes Kassensystem verarbeitet und ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Welche Informationen müssen auf einem RKSV-konformen Beleg enthalten sein?
Auf RKSV-konformen Belegen müssen bestimmte Details enthalten sein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese Standards helfen, die Echtheit jedes Belegs zu überprüfen und Betrug zu verhindern:
- Eine eindeutige Identifikation des steuerpflichtigen Unternehmens, das die Leistung erbringt (Firmenname)
- Eine eindeutige, fortlaufende Belegnummer zur Identifikation der Geschäftstransaktion
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Menge und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung
- Zahlungsbetrag (aufgeschlüsselt in Nettobetrag, Steuerbetrag und Gesamtbetrag)
- Registrierkassen-Identifikationsnummer
- Maschinenlesbare Signatur (QR-Code, der die von der Sicherheitseinrichtung generierten Transaktionsdaten enthält)